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Vereinssatzung PDF Drucken E-Mail

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Nasiha“ und soll nach der Eintragung in das Vereinsregister Berlin den Namenszusatz eingetragener Verein, in der abgekürzten Form „e.V.“ führen.
  2. Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszwecke, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zwecke des Vereins sind wie folgt:
    • die Förderung der Bildung.
      • Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung einer Fortbildungs- und Begegnungsstätte,
      • durch die altersgerechte Angebote wie islamische Unterrichte,
      • durch Austausch und Begegnungen muslimischer und nicht muslimischer Frauen, Jugendliche und Kinder wie Krabbelgruppe, Jugendgruppe etc.
      • Der Verein bemüht sich öffentliche Veranstaltungen, Vorträge, Seminare mit thematischem und personellem Bezug zum Islam und eine Beratungsstelle für den interreligiösen Dialog und für die Information über den Islam für interessierte Nicht-Muslime, Muslime, öffentliche Institutionen und Bildungsstätten anzubieten.
    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein bemüht sich
      • die Unterstützung beim Erlernen der deutschen Sprache
      • die Unterstützung beim Kennen lernen des deutschen Systems der Behörden und Ämter und gegebenenfalls persönliche Hilfe
      • Gesprächskreise zwischen Muslime und Nicht-Muslime anzubieten.
    • die Förderung von Ehe und Familie.
      • Der Verein engagiert sich in der Seelsorge und der psychologischen Beratung, sowie der Aufklärung über die Rechte der Frau im Islam bzw. in der islamischen Ehe.
      • Der Verein berät und unterstützt die Eltern bei der Erziehung durch spezielle Seminare, Vorträge und gegebenenfalls persönlicher Hilfe.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Es wird zwischen aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern unterschieden.
    • Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die in der Organisationsebene oder Projektebene regelmäßig mitwirken und seit mindestens sechs Monaten dem Verein zugehören.
    • Passive Mitglieder: alle neuen Mitglieder sind zunächst passive Mitglieder, die nicht regelmäßig an der inhaltlichen Gestaltung der Vereinsbelange mitwirken, bleiben passive Mitglieder.
    • Ehrenmitglieder kann jede Person werden, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins außerordentlich mitgewirkt hat. Ein Ehrenmitglied besitzt jedoch kein aktives oder passives Wahlrecht. Der Antrag auf solch eine Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages.
  3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  5. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Monatsende möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  7. Die Mitglieder haben nach ihrem Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch jeglicher Art gegen den Verein. Beim erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten in voller Höhe bestehen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Wahlrecht:
    Natürliche Personen haben als aktive Mitglieder Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Sie können wählen und gewählt werden. Juristische Personen und passive Mitglieder haben aktives Wahlrecht. Sie können wählen aber nicht gewählt werden. Der Vorstand behält sich das Vetorecht und die letzte Entscheidung Befugnis vor, den vorangegangenen Satz auszusetzen.
  2. Auskunftsrecht:
    Die Mitglieder haben das Recht auf Auskunft vom Vorstand bezüglich aller Vereinsbelange.
  3. Beitragspflicht:
    • Jedes Mitglied ist beitragsverpflichtet. Hierfür wird eine min. Summe von 10,00 Euro veranschlagt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Veränderung der Beitragshöhe.
    • Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür muss ein Nachwies erbracht werden. Hierüber beschließt der Vorstand.
    • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zum Ende des Geschäftsjahres für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Es dürfen nur die muslimischen Frauen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, zum Vorstand gewählt werden.
  2. Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen:
    Vorsitzende
    Stellvertreterin
    Schriftführerin/Finanzverwalterin
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  5. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende, bei ihrer Verhinderung durch die Stellvertreterin unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende die entscheidende Stimme. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder infolge Rücktritts, Tod oder aus anderen Gründen aus, kann der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die restliche Amtszeit des Vorstandes ergänzt werden.
  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 8 gilt entsprechend.
  8. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beauftragung durch die Mitgliederversammlung.
  9. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  10. Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich.
  11. Zuständigkeit des Vorstand
    Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
    • Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb vereinseigener Einrichtungen.
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    • Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. d. h. Der Vorstand ist berechtigt, für die Vereinsarbeit nach Bedarf Personal anzustellen.
  12. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte eine Geschäftsführerin bestellen. Sie ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und kann an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  13. Der Vorstand ist berechtigt Arbeitsausschüsse zu bilden, wenn er dies zur Erfüllung von einzelnen Aufgaben für notwendig ansieht.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist alle drei Monate einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Anschreiben unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
    • Gebührenbefreiungen,
    • Aufgaben des Vereins,
    • An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundbesitz,
    • Beteiligung an Gesellschaften,
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    • Mitgliedsbeiträge (s. § 5),
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, die vom Vorstand unterschrieben werden, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Einnahmen und Ausgaben

  1. Die Einnahmen des Nasiha e.V. bestehen hauptsächlich aus Beiträgen und Spenden.
  2. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. In finanziellen Angelegenheiten sind die Vorsitzende, bzw. ihre Stellvertreterin und die Kassenwärtin gemeinschaftlich unterschriftsberechtigt.
  3. Der Verein ist zur Erreichung des Zwecks in besonderem Maße auf Spenden angewiesen. Für alle Zahlungen an den Verein können steuerabzugsfähige Spendenquittungen erteilt werden.
  4. Die Bildung von Rücklagen ist zur Erreichung des Zwecks erforderlich, weil bei Unterstützung von Projekten von längerer Dauer die regelmäßige Zahlung und die Liquidität des Vereins sichergestellt werden muss. Über die Höhe der Rücklagen entscheidet der Vorstand.
  5. Der Verein wird eventuell für die angebotene Unterrichte, Sprach-, Förderungs-, Bildungskurse, Seminare usw. Teilnahmekosten einnehmen um die Unkosten des Vereins decken zu können, wie zum Beispiel im Falle dass die Kurse nicht von ehrenamtlichen Dozenten/Lehrern durchgeführt werden können.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Islamic Relief Humanitäre Organisation in Deutschland e.V. Neusser Str. 342 50733 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu werden hat.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Absatz 1 Satz 4 BGB.

 
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